ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der hgc Hotellerie & Gastronomie Consulting GmbH, Innsbruck
(im nachfolgenden kurz „hgc Innsbruck“ genannt)
Geltung
Die gegenständlichen Geschäftsbedingungen gelten für jegliche Leistungserbringung seitens der hgc Innsbruck. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmen sich ausschließlich nach dem Inhalt des von der hgc Innsbruck angenommenen Auftrages und deren gegenständlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden ausnahmslos nicht anerkannt und gelten nur, wenn sich die hgc Innsbruck diesen ausdrücklich schriftlich unterworfen hat. Vertragserfüllungshandlungen gelten insofern daher nicht als Zustimmung zu von den gegenständlichen Bedingungen abweichenden Regelungen. Die gegenständlichen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte zwischen den Vertragspartnern, auch wenn bei künftigem Vertragsabschluss nicht nochmals darauf Bezug genommen werden sollte.
Angebote und Zustandekommen des Vertrags
Angebote der hgc Innsbruck sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertragsabschluss kommt erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung beider Vertragspartner zustande. Allfällige Kostenvoranschläge der hgc Innsbruck sind grundsätzlich ohne Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit erstellt.
Übertragung von Rechten und Pflichten
Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der hgc Innsbruck ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. Die hgc Innsbruck ist ermächtigt, deren Pflichten ganz oder zum Teil, somit auch hinsichtlich einzelner Dienstleistungen, oder den gesamten Vertrag mit Schuld befreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden und wird den Auftraggeber hiervon gegebenenfalls in Kenntnis setzen. Die Nutzung der vertraglichen Dienstleistung durch Dritte sowie die entgeltliche Weitergabe dieser Dienstleistungen an Dritte bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung der hgc Innsbruck.
Vollmachts- und Rechtseinräumung
Der Auftraggeber ermächtigt die hgc Innsbruck für die Dauer des gegenständlichen Vertragsverhältnisses unwiderruflich, in Bevollmächtigung und in seinem Namen den jeweils zuständigen Behörden gegenüber die aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis resultierenden erforderlichen Erklärungen zu erstatten und abzugeben. Der Auftraggeber räumt der hgc Innsbruck für die Durchführung der erforderlichen Software-Updates und Fernwartemaßnahmen jegliche hierfür notwendigen Zugriffsmöglichkeiten ein.
Leistungen der hgc Innsbruck
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der jeweils getroffenen Leistungsbeschreibung in der unterfertigten Auftragsbestätigung der Vertragsparteien.
Entgelt
Sämtliche Entgelte verstehen sich in Euro und zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die hgc Innsbruck ist berechtigt, ein höheres als das vereinbarte Entgelt zu verlangen, wenn sich die im Zeitpunkt der Auftragserteilung bestehenden Kalkulationsgrundlagen, so etwa Material- und Rohstoffpreise, Personalkosten oder sonstige Kosten nach Abschluss des Vertrages wesentlich ändern. Bei Vertragsabschluss vereinbarte Begünstigungen, so etwa Skonti und Nachlässe sind unter der Bedingung der termingerechten und vollständigen Zahlung gewährt. Bei Verzug mit auch nur einer Teilleistung ist die hgc Innsbruck berechtigt, diese nach zu verrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes und die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages durch den Auftraggeber bei behaupteten Mängeln sind ausgeschlossen. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber mit Gegenforderungen oder mit behaupteten Entgeltminderungsansprüchen ist nur zulässig, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder diese von der hgc Innsbruck nicht bestritten wird.
Ist der Auftraggeber mit einer aus dem Vertragsverhältnis resultierenden oder mit einer sonstigen Zahlungspflicht der hgc Innsbruck gegenüber in Verzug, ist die hgc Innsbruck unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, ihre Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den Auftraggeber einzustellen, sämtliche offenen Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen und allenfalls gelieferte Gegenstände wieder abzuholen, ohne dass dies den Auftraggeber von seiner Leistungspflicht entbindet. Ein Rücktritt vom Vertrag durch die hgc Innsbruck liegt durch diese Handlungen nur dann vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wurde. Die jeweiligen Entgeltsfälligkeiten ergeben sich aus dem abgeschlossenen Auftrag. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von derzeit 8 % p.A. verrechnet Das Entgelt ist wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 2000, wobei das Monat, in dem das Vertragsverhältnis abgeschlossen wurde, als Ausgangsbasis dient. Wird der VPI 2000 nicht mehr verlautbart, tritt an dessen Stelle jener, der diesem nachfolgt oder diesem am ehesten entspricht.
Mängelrüge
Voraussetzung jeglicher Gewährleistungsansprüche ist die Erhebung einer unverzüglichen und schriftlich detaillierten und konkretisierten Mängelrüge nach Erkennbarkeit des Mangels.
Haftung
Die Haftung der hgc Innsbruck für leichte Fahrlässigkeit, sowie für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen die hgc Innsbruck ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Vertragsdauer und Kündigungsfrist
Das zwischen den Vertragspartnern begründete Vertragsverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und ist beidseitig unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist jeweils zum Ablauf eines Kalenderjahres aufkündbar. Die Kündigung hat, um Rechtsfolgen auszulösen, schriftlich und eingeschrieben zu erfolgen. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen trotz eingeschriebener Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nach, ist die hgc Innsbruck berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Sollte der Auftraggeber ohne Einhaltung der Kündigungsfrist den Vertrag auflösen oder sollte der Auftragnehmer den Vertrag aus wichtigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, auflösen, zahlt der Auftraggeber zusätzlich zu den übrigen Verpflichtungen eine Ablösesumme von 50% der restlichen bis zum nächst ordentlichen Vertragsablauf noch fällig werdenden Entgelte.
Urheberrecht
Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen stehen der hgc Innsbruck bzw. deren Lizenzgebern zu. Jede Verletzung dieser Urheberrechte zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist. Ist die Erstellung von Individualsoftware Gegenstand des Vertrags, wird durch den gegenständlichen Vertrag lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken und im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.
Änderungen der AGB
Änderungen der AGB können von der hgc Innsbruck vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Die aktuelle Fassung ist auf der Website www.hgc.at abrufbar und wird dem Auftragnehmer auf jeweiligen Wunsch umgehend zugesandt. Sofern die Änderung den Auftraggeber nicht ausschließlich begünstigt, wird eine Mitteilung über die Änderungen mindestens zwei Monate vor der Wirksamkeit der neuen Bestimmungen erfolgen. In diesem Fall wird die hgc Innsbruck dem Auftraggeber mindestens ein Monat vor Inkrafttreten der Änderung den wesentlichen Inhalt zusammengefasst und in geeigneter Form, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung, mitteilen. hgc Innsbruck wird bei dieser Mitteilung gleichzeitig darauf hinweisen, dass der Auftraggeber berechtigt ist, den Vertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos zu kündigen. hgc Innsbruck behält sich das Recht vor, im Fall der Kündigung durch den Auftraggeber binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung zu erklären, am Vertrag zu den bisherigen Bedingungen festhalten zu wollen. In diesem Fall ist die Kündigung des Auftraggebers gegenstandslos.
Anwendbares Recht
Es gelten soweit gesetzlich nicht ausgeschlossen die zwischen Vollkaufleuten anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Es gilt österreichisches Recht.
Gerichtsstand
Für eventuelle Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis gilt die örtliche Zuständigkeit des am Sitz der HGC Innsbruck sachlich zuständigen Gerichtes als vereinbart.
Schriftform für Änderungen und Ergänzungen dieser AGB
Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann ebenfalls nur schriftlich abgegangen werden. Es wird festgehalten, dass Nebenabreden nicht bestehen. Die allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Geltung der übrigen allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame, die der unwirksamen Bestimmung nach deren Sinn und Zweck wirtschaftlich am Nächsten kommt.
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